Unsere Statuten

Name, Sitz, Zweck, Haftbarkeit und Geschäftsjahr

Art. 1     Unter der Bezeichnung Badminton Club Grüningen-Rüti (BCGR) besteht ein konfessionell und politisch neutraler Verein.

Art. 2     Der BCGR hat seinen Sitz in Grüningen.

Art. 3     Der BCGR kann sich Regional- oder Kantonalverbänden wie auch gesamtschweizerischen Verbänden anschliessen, sofern diese vorhanden sind.

Er bezweckt die Förderung des Badmintonsportes und die Pflege der Geselligkeit unter den Vereinsmitgliedern.

Die Bestimmungen von ZGB Art. 60 -79 gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

Art. 4     Für die Verbindlichkeiten des BCGR haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 5     Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Art. 6     Spirit of Badminton

Der BCGR handelt nach den in den Statuten von Swiss Badminton festgehaltenen Grundsätzen des Ethik Statuts (Artikel 2.4.). Diese sind für alle Mitglieder des BCGR verbindlich.

Mitgliedschaft

Art. 7     Es wird unterschieden zwischen:

  1. Junioren (unter 19 Jahre alt)
  2. Aktive
  3. Kandidaten analog a – b
  4. Passivmitglieder
  5. Ehrenmitglieder

 

Die Kategorien-Einteilung  für die laufende Saison erfolgt gemäss Weisung des Schweizerischen Badmintonverbandes „swiss Badminton“.

Art. 8     Jedes Mitglied verpflichtet sich durch ein schriftliches Aufnahmegesuch die Statuten des BCGR zu anerkennen.

Art. 9     Über die Aufnahme von Passivmitgliedern entscheidet allein der Vorstand.

Art. 10    Interessenten für eine Mitgliedschaft als Aktive oder Junioren, haben während wenigstens  drei Probetrainings als Kandidat am Spielbetrieb teilzunehmen.

Über die Zulassung von Interessenten als Kandidaten entscheidet allein der Vorstand.

Art. 11  Die Generalversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme von Kandidaten als Aktivmitglieder oder  Junioren.

Junioren werden bei Erreichen der Altersgrenze ohne weiteres der neuen Kategorie zugeteilt.

Art. 12  Bei Passivmitgliedern, die sich um die Aktivmitgliedschaft bewerben, sind Art. 9 und 10 anzuwenden.

Hingegen können ehemalige Aktivmitglieder, die Passivmitglieder geworden sind, auf ihren Wunsch vom Vorstand reaktiviert werden.

Sie verpflichten sich, den Aktivmitgliederbeitrag ab Übertritt bis Ende des laufenden Jahres zu bezahlen. Ein erneuter Übertritt zum Passivmitglied ist erst ab 1. Januar des folgenden Jahres möglich.

Art. 13  Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich um den Club im Besonderen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Art. 14  Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden. 

Die Junioren können durch zwei Elternvertreter an der GV teilnehmen. Die Elternvertreter haben kein Stimmrecht, können sich aber aktiv an den Diskussionen beteiligen. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.

Art. 15  An Beträgen werden erhoben:

  1. a) von Junioren und Aktivmitgliedern:
  • Eine einmalige Eintrittsgebühr
  • Ein monatlicher oder jährlicher Beitrag
  1. b) von Kandidaten analog Art. 6 ein Unkostenbeitrag pro Rata bis zur nächsten Generalversammlung.
  2. c) von Passivmitgliedern ein jährlicher Passivbeitrag.
  3. d) Der Vorstand kann diejenigen Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, die regelmässig Trainings leiten.
  4. e) Der Vorstand kann Mitglieder für die Dauer der Rekrutenschule von der Beitragspflicht befreien.
  5. f) Der Vorstand kann Mitgliederbeiträge für Mitglieder in schwierigen finanziellen Verhältnissen ausnahmsweise reduzieren oder ganz erlassen.

Gebühren und Beiträge werden jeweils auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt.

Art. 16  Der Austritt aus dem BCGR ist durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten frühestens auf Ende des nächstfolgenden Monats möglich. Die Beiträge sind bis zum Austrittsdatum zu bezahlen. Rückzahlungen für bereits bezahlte Beiträge sind nicht zulässig.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 17  Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder jederzeit aufheben. Insbesondere wenn ein Mitglied:

  • die Vereinsstatuten des BCGR gröblich verletzt
  • seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem BCGR nicht nachkommt
  • durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des BCGR schädigt
  • oder den Spielbetrieb mutwillig stört

Organe

Art. 18  Die Organe des BCGR sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren
  4. a) Generalversammlung

Art. 19  Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des BCGR.

Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich, in den ersten vier Monaten abzuhalten.

Die Einladungen hierzu sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Traktanden zu erlassen.

Die ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, oder ist auf Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder innert vier Wochen nach Eingang des Begehrens abzuhalten.

Art. 20  Unentschuldigtes Fernbleiben an ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlungen wird mit CHF 50.00 bestraft.

Die Teilnahme von Mitgliedern der Kat. Junioren ist nicht obligatorisch.

Stimmvertretung ist nicht gestattet.

Art. 21  Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Generalversammlung.

Art. 22  Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Aktivmitglieder.

Art. 23  Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

  1. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des technischen Leiters
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren
  4. Déchargeerteilung an den Vorstand und die Kontrollstelle
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge für:
  6. a) Aktivmitglieder
  7. b) Junioren
  8. c) Kandidaten analog a –b
  9. d) Eintrittsgebühren
  10. e) Passivmitglieder
  11. Wahlen:
  12. a) Des Vorstandes
  13. b) Der Rechnungsrevisoren
  14. Aufnahme neuer Mitglieder
  15. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  16. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  17. Statutenänderungen
  18. Verschiedenes

Art. 24  Anträge der Mitglieder für die ordentliche Generalversammlung müssen dem Präsidenten schriftlich 14 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.

  1. b) Vorstand

Art. 25  Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt und setzt sich zusammen aus:

  1. a) Präsident
  2. b) Vize-Präsident
  3. c) Kassier
  4. d) Aktuar
  5. e) Technischer Leiter

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Art. 26  Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich, das ihnen übertragene Amt bis zur ordnungsgemässen Bestellung eines Nachfolgers nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

Art. 27  Sollte ein Mitglied des Vorstandes während des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten, wählt der Vorstand einen Nachfolger.

Art. 28  Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Kompetenzen an die Aktivmitglieder zu delegieren.

Art. 29  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr, wobei das Jahr von einer ordentlichen zur anderen ordentlichen Generalversammlung gerechnet ist.

Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Die Amtsdauer eines nachträglich bestimmten Vorstandsmitgliedes endet gleichzeitig mit derjenigen des gesamten Vorstandes.

Art. 30 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vertretung des BCGR nach aussen
  2. Interne Geschäftsführung nach Massgabe der Statuten
  3. Aufnahme von Kandidaten und Passivmitgliedern
  4. Massnahme gegen fehlbare Mitglieder in Übereinstimmung mit Art. 16 der Statuten
  5. Vorbereitung der Generalversammlung und Festsetzung der Traktandenliste
  6. Verwaltung der Kasse und jährliche Berichterstattung

Art. 31  Der Präsident zeichnet einzeln, die übrigen Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien.

Der Vorstand kann dem Kassier ebenfalls Einzelunterschrift erteilen.

  1. c) Rechnungsrevisor

Art. 32  Es wird ein Rechnungsrevisor durch die Generalversammlung gewählt. Der Rechnungsrevisor darf dem Vorstand nicht angehören, er muss jedoch Aktivmitglied sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, wobei das Amtsjahr von einer ordentlichen zur anderen ordentlichen Generalversammlung gerechnet wird.

Er hat zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Spielbetrieb

Art. 33  Die Spieler nehmen auf eigene Verantwortung und Gefahr am Spielbetrieb bzw. Wettkämpfen teil. Jegliche Haftung des Vereins für gesundheitliche oder körperliche Schädigung ist ausgeschlossen.

Art. 34  Für den Spielbetrieb im BCGR gelten die jeweils gültigen Regeln des Schweiz. Badminton-Verbandes (swiss Badminton), oder beim Fehlen einer solchen Organisation, diejenigen der Internationalen Badminton-Federation.

Art. 35  Jeder Spieler hat sein Badminton-Racket selbst zu stellen.

Art. 36  Über die Zulassung von Gästen zum aktiven Spiel entscheidet ein im Training anwesendes Vorstandsmitglied. 

 

Schlussbestimmungen

Art. 37  Die Auflösung des BCGR kann jederzeit durch die Generalversammlung herbeigeführt werden, sofern drei Viertel der Aktivmitglieder und Junioren zustimmen.

Ist diese Generalversammlung nicht beschlussfähig, kann innert 30 Tagen eine zweite Generalversammlung einberufen werden, bei der die Auflösung durch drei Viertel der anwesenden Aktivmitglieder und Junioren herbeigeführt werden kann.

Art. 38  Die die Auflösung beschliessende Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens nach durchgeführter Liquidation des BCGR.

Vom Vorstand genehmigt: 15. Februar 2022

Von der Generalversammlung genehmigt: 8. April 2022

 

Ersetzt Statuten vom 6. April 2018